AQ-Versicherung Teil 4
4. Die Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung deckt Schäden an Gebäudebestandteilen ab. Was Gebäudebestandteile sind, habe ich schon bei der Hausratversicherung erläutert.
Im Prinzip gilt all das, was ich bei der Hausratversicherung schon erläutertet habe, auch für die Gebäudeversicherung.
Versicherte Gefahren sind Feuer, Leitungswasser, Sturm usw.
Auch hier muß, bis auf die ganz neuen Verträge, extra beantragt werden, daß Aquarienwasserschäden mitversichert gelten, da Aquarienwasser kein Leitungswasser ist. Ebenso muß auf den Neuwert und auf die richtige Versicherungssumme des Gebäudes geachtet werden.
Für Bewohner einer Mietwohnung oder eines gemieteten Hauses ist diese Versicherung nicht nötig, da Schäden am Gebäude über die Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, wenn die von mir aufgeführten Besonderheiten beachtet wurden. Der Vermieter wäre hier die Person, die diese Versicherung haben müßte.
Für Bewohner einer Eigentumswohnung sieht die Sache etwas anders aus. Hier können sowohl allgemeingenutzte Gebäudebestandteile, wie zum Beispiel eine Holztreppe im Treppenhaus oder die Wände im Treppenhaus beschädigt sein oder aber private Gebäudebestandteile, wie zum Beispiel teure Holztüren innerhalb der eigenen Wohnung oder Parkettfußboden.
Wer hiervon betroffen ist, für den gibt es zwei Möglichkeiten.
Entweder man überzeugt die Eigentümergemeinschaft davon, die oben genannte Klausel, über die Aquarienwasserschäden mitversichert gelten, mit in den Gebäudeversichererungsvertrag einzuschließen oder aber man beantragt zur Hausratversicherung, daß bestimmte Gebäudebestandteile (die dann genau bezeichnet sein müssen) mitversichert gelten sollen. Es versteht sich von selbst, daß dann natürlich die Klausel für Aquarienwasser der Hausratversicherung ebenfalls zugrunde liegen muß.
Für diesen oben genannten oder ähnliche Fälle ist es nämlich möglich über die Hausratversicherung auch Gebäudebestandteile mitzuversichern. Dieses muß aber wieder extra beantragt werden, da es eine Ausnahme ist und nur auf Antrag des Versicherten mit in den Hausratvertrag eingeschlossen wird.